Schönheitsreparaturen: Mieter müssen nur selten renovieren

Schönheitsreparaturen: Mieter müssen nur selten renovieren

Viele Mietverträge sehen vor, dass Mieter bestimmte Reparaturen selbst oder auf eigene Kosten vornehmen. Selten müssen sie sich daran halten: Meist sind die Schönheitsreparaturklauseln in den Mietverträgen unwirksam.

Tipp vorweg: Ein Wohnungsübergabeprotokoll spart viel Ärger

Mit einem Wohnungsübergabeprotokoll können Mieter von vornherein Ärger vermeiden: Halten Sie bereits beim Einzug gemeinsam mit dem Vermieter den Zustand der Wohnung sowie die Zählerstände und die Anzahl erhaltener Schlüssel fest. So haben beide Parteien schwarz auf weiß, welche Mängel bereits bestanden. Beim Auszug sollte ebenfalls alles dokumentiert werden. So können Sie im Nachgang nicht für bereits vorhandene Mängel haftbar gemacht werden und Streitigkeiten vermeiden. Mehr Informationen zum Wohnungsübergabeprotokoll gibt es hier.

Streitpunkt Farbauswahl

Nicht selten ist die Farbauswahl der Wände ein Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Mieter dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, in welcher Farbe Sie die gemieteten Räumlichkeiten streichen. Selbst, wenn sie die Wohnung ursprünglich in weißer Wandfarbe übernommen haben, sind Mieter nicht verpflichtet, die Wohnung auch wieder so zu übergeben. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die Wohnung in einer ortsunüblichen Art und Weise ausmalen, wie beispielsweise in schwarz.

Wann Mieter ausmalen müssen

Oft kursiert das Gerücht, dass eine Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses komplett ausgemalt an den Vermieter übergeben werden muss. Das stimmt nur selten. Eine solche Klausel ist nur bei Mietverträgen gültig, die gemeinsam zwischen Vermieter und Mieter aufgesetzt wurden und diese Regelung beinhalten.

Wenn es sich bei Ihrem Mietvertrag um einen Formularmietvertrag handelt, gilt diese Klausel nicht. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Entschädigt der Vermieter den Mieter angemessen für das Ausmalen der Wohnung, kann eine Verpflichtungsklausel zum Ausmalen rechtsgültig sein.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau, um sicherzugehen, ob Sie tatsächlich zum Ausmalen der Wohnung verpflichtet sind.

Bohrlöcher zählen zur üblichen Abnützung

Auch das Zuspachteln von Bohrlöchern ist nicht verpflichtend. Löcher in normaler Größe, wie beispielsweise zum Aufhängen von Bildern oder Schrankwänden, müssen nicht behoben werden. Sie zählen zur üblichen Abnützung. Wenn Sie aber außerordentlich viele Löcher gebohrt haben, können Sie zum Zuspachteln verpflichtet werden. Eine genaue Regelung für die Anzahl der Löcher gibt es nicht.

Wann Teppich, Fliesen oder Holzböden ersetzt werden müssen

Sollten Sie während Ihrer Mietzeit in der Wohnung Teile des Bodens beschädigt haben oder sind Teile des Bodens verloren gegangen, so müssen Sie vor der Übergabe den Ursprungszustand wiederherstellen. Dies gilt jedoch nicht für die gewöhnliche Abnützung, wie beispielsweise das Ausbleichen des Bodens durch das Sonnenlicht. Bei Teppichboden kann der Vermieter gegebenenfalls auf eine Reinigung des Bodens bestehen, wenn eine Abnützung über die normalen Erscheinungen hinaus zu sehen ist, wie beispielsweise bei vielen Rotweinflecken im Teppich.

Schäden am Gebäude und an der Therme

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Vermieter für Schäden am Haus sowie an Fassade, Fenstern, Türen oder am Dach in der Pflicht. Auch gesundheitsgefährdende Zustände wie beispielsweise Schimmelbefall muss der Vermieter auf eigene Kosten beseitigen. Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes können allerdings individuelle Regelungen getroffen werden.

Sollte die Therme der Wohnung beschädigt sein, so gibt es auch hier eine Entwarnung für Mieter: Der Vermieter muss für die Reparatur aufkommen, der Mieter trägt lediglich die Kosten für die regelmäßige Wartung.

Rechtlicher Graubereich bei Küchengeräten

Einige Bereiche in der Wohnung liegen in einer mietrechtsgesetzlichen Grauzone. In diesen Teilen der Wohnung ist nicht klar, ob der Vermieter oder der Mieter für notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten zuständig ist. Beispielsweise bei Küchengeräten, die bereits vor dem Einzug in der Wohnung vorhanden waren, kommen deshalb oft Streitigkeiten auf.

Als Faustregel sollten Sie sich merken: Wenn das Mietrechtsgesetz gilt, so ist die Lage unklar und in einem Graubereich. Falls das Mietrechtsgesetz keine Anwendung findet, kommt es auf die individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag an. Wurde nichts vereinbart, ist der Vermieter in der Pflicht.

Fazit: Verursacht der Mieter Schäden, muss er sie auch beheben

Verursachen Mieter während der Wohndauer Schäden in der Wohnung, die über die übliche Abnützung hinausgehen, so müssen sie diese auch beheben. Ob sie dabei selbst tätig werden oder einen Handwerker beauftragen, bleibt den Mietern überlassen. Im Zweifel sollten Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, die hinterlegte Kaution nicht oder nicht vollständig zurückzuerhalten.