Wohnen mit Tieren im Faktencheck

Wohnen mit Tieren im Faktencheck

Sieben Fragen an die Experten: Was dürfen Mieter wirklich?

In Österreich leben mehr als drei Millionen Haustiere. Da kommt es nicht selten vor, dass Vermieter und ihre Mieter aneinandergeraten, wenn die Vorstellungen über die Tierhaltung nicht zusammenpassen. Was man als Frauchen oder Herrchen wirklich darf und ab wann der Vermieter einschreiten könnte, haben sich die Experten der Immobilienplattform FindMyHome.at gemeinsam mit dem Mietrechtsexperten Wilhelm Huck von Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte genauer angesehen.

1. Sind Haustiere in Mietwohnungen erlaubt?

Grundsätzlich darf man „gewöhnliche“ Haustiere wie Hunde und Katzen in der Wohnung halten, sofern es im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht anders geregelt ist. Jedoch darf der Vermieter nicht jegliche Tierhaltung grundsätzlich verbieten: Wer etwa Hamster, Zierfische, Schildkröten oder ähnliche Kleintiere artgerecht halten möchte, der hat wenig zu befürchten. Ein generelles Tierverbot, bei dem diese Kleintiere nicht explizit ausgenommen sind, ist sogar unwirksam. Nur in Einzelfällen, etwa unter der Berufung auf Allergien, können Haustiere generell verboten werden. Rechtsanwalt Wilhelm Huck, von Hasberger_Seitz & Partner empfiehlt: „Wer ganz sicher gehen möchte, gibt dem Vermieter vor der Anschaffung Bescheid. Das schafft Transparenz und beugt unangenehmen Überraschungen vor.“ Eine Meldepflicht gibt es jedoch keine.

2. Schäden in der Wohnung: Welche Folgen sind zu befürchten?

Wenn dem Hund oder der Katze ein „Malheur“ passiert, ist das noch kein Kündigungsgrund. Erst wenn die Wohnung oder der Boden nachhaltig geschädigt werden und der ursprüngliche Zustand des Mietobjekts vor dem Auszug nicht mehr wiederhergestellt werden kann, muss man damit rechnen, die bei Vertragsabschluss erlegte Kaution nicht mehr (zur Gänze) rückerstattet zu bekommen.

3. Dürfen exotische Tiere in Mietwohnungen gehalten werden?

Auch hier gibt es klare Bestimmungen, sind sich die Experten von FindMyHome.at und Hasberger_Seitz & Partner einig. Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten. Es ist daher ratsam, sich vor der Anschaffung von Vogelspinnen, Schlangen und Co. mit dem Vermieter abzusprechen. Zudem müssen die allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Haltung exotischer Tiere berücksichtigt werden. In jedem Fall verboten ist allerdings die Haltung von gefährlichen Wildtieren, wie etwa Füchsen, Marder oder Dachsen.

4. Die Anzahl macht die Musik? Wie viele Haustiere sind pro Haushalt erlaubt?

Gute Nachrichten für Tierliebhaber: Es gibt keine exakte Maximalzahl an erlaubten Haustieren. Wer mehrere Katzen hält, die sich ausschließlich in der Wohnung aufhalten, somit an allgemeinen Teilen des Hauses keine Schäden hervorrufen und auch keine Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen, der darf seine Tierliebe ohne Sorge ausleben. „Bei den Bestimmungen rund um die Haltung von Tieren in Mietwohnungen geht es um den Schutz aller Beteiligten: Mieter sollen natürlich die Möglichkeit zur Haltung von Haustieren haben. Diese dürfen aber weder Menschen gefährden noch Sachschäden verursachen“, kommentiert Bernd Gabel-Hlawa, von FindMyHome.at.

5. Der gemeinsame Hof als Gassi-Weg – ist das zulässig?

Wenn weder Menschen gefährdet, unzumutbar belästigt oder fremde Sachen beschädigt werden, dann ist das – auf gut wienerische – „Äußerln“-Gehen im Hof erlaubt. Im Großteil der Fälle bedeutet das: Ich darf mit meinem Hund auf den Rasen im Hof Gassi gehen, wenn ich alle Hinterlassenschaften wieder wegräume. Es ist zudem Pflicht, den Hund an die Leine zu nehmen oder ihm einen Beißkorb aufzusetzen.

6. Was passiert, wenn Tiere öfter bellen, heulen oder singen?

Wenn dem Hund oder der Katze ein „Malheur“ passiert, ist das noch kein Kündigungsgrund. Erst wenn die Wohnung oder der Boden nachhaltig geschädigt werden und der ursprüngliche Zustand des Mietobjekts vor dem Auszug nicht mehr wiederhergestellt werden kann, muss man damit rechnen, die bei Vertragsabschluss erlegte Kaution nicht mehr (zur Gänze) rückerstattet zu bekommen.

7. Haustiere im Eigentum: Mein Haus, mein Grundstück, meine Tierwahl?

Als Eigentümer kann man grundsätzlich selbst über das Wohnen mit Haustieren entscheiden, gleichzeitig gelten auch hier erstens allgemeine Gesetze der Tierhaltung und zweitens der Schutz der Nachbarn und Anrainer durch die Regelung der sogenannten „Ortsüblichkeit“: Das Halten eines krähenden Hahnes im Dorf am Land ist keine Seltenheit und somit ortsüblich – und damit zulässig. Im Stadtgebiet wäre das allerdings unüblich, denn die Nachbarn rechnen nicht mit dem morgendlichen Weckruf. Die Haltung kann daher im äußersten Fall eine Unterlassungsklage zur Folge haben.