Reisemängel: Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird

Reisemängel: Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird

Wenn Versprechen aus dem Ferienprospekt nicht eingehalten werden, steht Urlaubern bares Geld zu.

Es sollte die schönste Zeit des Jahres sein, doch manchmal wird der Traumurlaub regelrecht zum Albtraum. Dann nämlich, wenn die Versprechungen des Reiseveranstalters gar nichts mit der Realität vor Ort zu tun haben.


Eine Baustelle im Hotel, der versprochene Pool entpuppt sich als Fata Morgana und der Blick aus dem Zimmerfenster geht nicht aufs Meer, sondern in den Hinterhof. Was tun in so einem Fall?


„Grundsätzlich gilt Prospektwahrheit. Alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder mit Fotos abgebildet ist, gilt als zugesagte Eigenschaft der Reise. Der Reiseveranstalter muss für diese versprochenen Leistungen geradestehen“, sagt Christoph Prinzinger, Geschäftsführer des Online-Reisebüros urlaubshamster.at.

Anspruch auf Preisminderung

Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von einem Mangel – die Kunden haben also ein Recht auf Gewährleistung und nach Rückkehr Anspruch auf Preisminderung.


„Um diese zu erlangen, sollte man schon am Urlaubsort mit der Dokumentation beginnen bzw. versuchen, direkt vor Ort Verbesserungen wie etwa die Verlegung in ein anderes Zimmer zu verlangen“, rät Prinzinger.


Eine grobe Orientierungshilfe bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle, eine Veröffentlichung von Richtern eines Reiserechtssenats am Landesgericht Frankfurt. Die Tabelle listet Mangel für Mangel sowie die dazugehörige Reisepreisminderung in Prozent auf. Prinzinger: „Die Liste bietet Orientierung, ist aber nicht bindend. Kein Veranstalter ist gezwungen, exakt jene Prozentsätze aus der Frankfurter Liste zu erstatten. Das müsste im Einzelfall ein Gericht entscheiden. Doch auch österreichische Gerichte ziehen die Frankfurter Tabelle mitunter als Orientierungshilfe heran.“

Dokumentation vor Ort ist wichtig

Wichtig ist für Reisende auf jeden Fall, den Mangel genau zu protokollieren, Fotos oder Videos zu machen, eventuell Namen und Adressen von Leidensgenossen zu notieren oder eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung einzuholen, dass die Mängel vor Ort angesprochen wurden. Prinzinger: „Wir raten Urlaubern, gleich nach der Rückkehr einen eingeschriebenen Brief, der die Mängel kurz darstellt zusammen mit einer finanziellen Forderung, die sich an der Frankfurter Tabelle orientiert, an den Reiseveranstalter zu schicken. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub geltend gemacht werden.“

Entschädigungsanspruch in Zahlen

Und das kann sich auszahlen – zum Beispiel wie folgt:


Abweichung örtliche Lage (Strandentfernung): 5-15 %
Fehlende Kinderbetreuung: 5-10 %
Fehlender Meerblick oder Balkon: 5-10 %
Lärm am Tag: 5-25 %
Verdorbene Speisen: bis zu 30 %
Fehlende Klimaanlage im Zimmer: 10-20 %
Fehlendes eigenes Bad/WC: 15-25 %
Fehlendes Radio/TV: 5 %
Selbstbedienung (statt Kellner): 10-15 %
Fehlender oder verschmutzter Pool: 10-20 %

Weitere Informationen rund um Entschädigung bei Reisemängeln – u.a. bei Verspätungen oder Annullierungen von Flügen – finden Sie unter:
http://www.urlaubshamster.at/reisemaengel-entschaedigung/